4.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/8 |
Klage, eingereicht am 26. Februar 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-96/13)
2013/C 129/15
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Tokár)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (1) verstoßen hat, dass sie in der Bekanntmachung einer Ausschreibung im offenen Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung des OPS-IKA [Integriertes Informationssystem der Idryma Koinonikon Asfaliseon (griechische Sozialversicherungsanstalt)] und für die Website des IKA sowie für die Erweiterung der Datenbanken für einen Zeitraum von 30 Monaten (Ausschreibung Nr. L30/POY/9/5-6-2009 — Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nr. 2009/S110-159234) Bedingungen aufgestellt hat, nach denen die Bieter zum einen über Erfahrung in der Durchführung vergleichbarer Verträge bei einer griechischen Sozialversicherungseinrichtung verfügen mussten und zum anderen die Erfahrung der Subunternehmer nicht als Erfahrung der Bieter angeführt werden konnte; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG betrifft das Ausschreibungsverfahren des IKA als öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen zur technischen Unterstützung des OPS-IKA und der Website des IKA sowie der Erweiterung der Datenbanken. |
2. |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausschreibungsbedingung, dass Erfahrung in der Errichtung des OPS für einen Sozialversicherungsträger in Griechenland vorliegen müsse, eine geografische Bedingung darstelle, die gegen die in Art. 2, Art. 44 Abs. 2 und Art. 48 der Richtlinie 2004/18 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße. |
3. |
Die griechischen Behörden seien in ihren Antworten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission die Verpflichtung eingegangen, alle Änderungen entsprechend der Rüge der Kommission vorzunehmen, und hätten damit den geltend gemachten Verstoß im Wesentlichen eingeräumt. |
4. |
Auch die Ausschreibungsbedingung, nach der die Erfahrung der Subunternehmer des Bieters nicht als dessen Erfahrung angeführt werden könne, verstoße gegen Art. 48 der Richtlinie 2004/18, weil sich die Bieter aufgrund dieser Bedingung nicht auf die Erfahrung Dritter berufen könnten, um nachzuweisen, dass sie über die erforderliche technische Befähigung für die Durchführung des fraglichen Vertrags verfügten. |
5. |
In ihrer Antwort hätten die griechischen Behörden sich verpflichtet, in der Bekanntmachung der neuen Ausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit für als Bieter auftretende Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, sich auf die entsprechende Erfahrung Dritter — wie Subunternehmer — zu berufen, und damit auch den zweiten Vorwurf der Kommission im Wesentlichen eingeräumt. |
6. |
Den griechischen Behörden sei es jedoch nicht gelungen, ein konkretes Datum für die Bekanntmachung der neuen Ausschreibung festzulegen; sie hätten vielmehr beschlossen, die Laufzeit des vorherigen Vertrags unter Berufung auf Gründe der internen Rechtsordnung zu verlängern. |
7. |
Die Kommission habe folglich festgestellt, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 weiterhin bestehe und mit den vorgetragenen Gründen nicht gerechtfertigt werden könne, so dass sie Klage erhoben habe, um diesen Verstoß durch den Gerichtshof feststellen zu lassen. |
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.