29.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/5 |
Rechtsmittel der nfon AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-283/11, Fon Wireless Ltd. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. April 2013
(Rechtssache C-193/13 P)
2013/C 189/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: nfon AG (Prozessbevollmächtigte: V. von Bomhard, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fon Wireless Ltd.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, |
2. |
alternativ, das Urteil insoweit aufzuheben, als es eine Verwechslungsgefahr aufgrund der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 4719738 „fon“ (Bild) bejaht, |
3. |
die Kosten des Verfahrens der Klägerin im ersten Rechtszug aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-283/11, mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd. und der nfon AG dahingehend abgeändert hatte, dass die von der nfon AG bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine Verletzung von Artikel 8 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke („GMV“) (1) geltend. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Abs. 1 b) GMV müsse anhand einer umfassenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls stattfinden. Gerügt wird ein Verstoß gegen dieses Erfordernis unter drei Gesichtspunkten, etwa der rechtsfehlerhaften Bestimmung der unterscheidungskräftigen Elemente der gegenüberstehenden Marken im Zeichenvergleich, dem fehlerhaften Automatismus bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr und dem Fehlen einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund unzureichender Berücksichtigung der geringen Unterscheidungskraft des Bestandteils „fon“.
(1) ABl. L 78, S. 1.