6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/8 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Senz Technologies/HABM — Impliva (Regenschirme)
(Rechtssache T-22/13 und T-23/13) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Regenschirme darstellen - Nichtigkeitsgrund - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Älteres Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht - Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs - Informierter Benutzer - Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers - Modeerzeugnisse - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Eigenart - Anderer Gesamteindruck - Antrag auf Nichtigerklärung))
(2015/C 221/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri, dann Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin I. de Bruijn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Impliva BV (Mijdrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Gielen und Rechtsanwältin A. Verschuur)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Impliva BV und der Senz Technologies BV
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) werden aufgehoben. |
2. |
Die Impliva BV trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Senz Technologies BV. |
3. |
Senz Technologies trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |