14.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 302/48 |
Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 — CSF/Kommission
(Rechtssache T-337/13) (1)
((Rechtsangleichung - Richtlinie 2006/42/EG - Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind - Grundlegende Sicherheitsanforderungen - Gefahren für die Sicherheit von Personen - Schutzklausel - Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Maßnahme zur Untersagung des Inverkehrbringens für gerechtfertigt erklärt wird - Bedingungen für die Umsetzung der Schutzklausel - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung))
(2015/C 302/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: CSF Srl (Grumolo delle Abbadesse, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Santoro, S. Armellini und R. Bugaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos im Beistand von Rechtsanwalt M. Pappalardo)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Pasternak Jørgensen und M. Wolff, dann M. Wolff, C. Thorning, U. Melgaard und N. Lyshøj)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101, S. 29)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die CSF Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |