9.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/49 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 — AN/Kommission
(Rechtssache T-512/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 22a Abs. 3 des Statuts - Nichtentscheidung - Verfälschung von Tatsachen))
(2015/C 046/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: AN (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013, AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer), AN/Kommission (F-111/10, SlgÖD, EU:F:2013:114) wird aufgehoben, soweit darin nicht über den Klagegrund der Unregelmäßigkeit der Untersuchung mit dem Aktenzeichen CMS 07/041 entschieden wurde. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die von AN in der Rechtssache F-111/10 vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen. |
4. |
AN trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. |
5. |
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.