23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/28 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Al-Tabbaa/Rat
(Rechtssache T-74/13)
2013/C 86/47
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mazen Al-Tabbaa (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21) für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft, |
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 330, S. 9) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft, und |
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dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Beklagte habe einen offensichtlichen Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen, weil er entschieden habe, die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden, und weil er davon ausgegangen sei, dass alle Kriterien für die Aufnahme in die Listen erfüllt seien. |
2. |
Der Beklagte habe dem Kläger keine ausreichenden oder angemessenen Gründe für seine Aufnahme in die angefochtenen Maßnahmen angegeben. |
3. |
Der Beklagte habe die grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. |
4. |
Der Beklagte habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig in die Grundrechte des Klägers eingegriffen, insbesondere in sein Recht auf Eigentum, auf geschäftliche Betätigung, auf einen guten Ruf sowie auf ein Privat- und Familienleben. |