14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/35 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-549/13)
2013/C 367/63
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues, D. Colas und C. Candat)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission ihre Erwägungen in keiner Weise klar und eindeutig habe erkennen lassen, so dass die Betroffenen keine Kenntnis von den Gründen für die angefochtene Verordnung hätten erlangen können. Die Klägerin macht geltend, dass
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2. |
Zweiter Klagegrund, der in zwei Teile gegliedert ist: Verstoß gegen Art. 164 Abs. 3 der Verordnung über die einheitliche GMO (1) durch die Annahme, dass die Festsetzung eines Nullsatzes für die Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor durch die Marktlage und den innerstaatlichen und internationalen Kontext, in dem die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, gerechtfertigt sei. Die Klägerin macht geltend, dass
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).