3.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-363/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsakten und Durchführungsmaßnahmen - Anhörung des Parlaments - Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission))
(2015/C 363/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon, K. Pleśniak und K. Michoel)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Škeřík), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Szima und M. Bóra)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt die Kosten. |
3. |
Die Tschechische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten. |