3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. September 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-363/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Unterscheidung zwischen Rechtsetzungsakten und Durchführungsmaßnahmen - Anhörung des Parlaments - Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission))

(2015/C 363/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon, K. Pleśniak und K. Michoel)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Škeřík), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Szima und M. Bóra)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


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