URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Juni 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände und zur Umstrukturierung des Fischereisektors — Anträge auf Erhöhung der Sicherheitstonnage — Nichtigerklärung der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung durch die Unionsgerichte — Art. 266 AEUV — Aufhebung der Rechtsgrundlage, auf der die ablehnende Entscheidung beruhte — Befugnis und Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Beschlüsse — Nichtigerklärung der neuen ablehnenden Beschlüsse durch das Gericht — Grundsatz der Rechtssicherheit“

In der Rechtssache C‑361/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Juli 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte im Beistand von B. Doherty, Barrister,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Peter McBride, wohnhaft in Downings (Irland),

Hugh McBride, wohnhaft in Downings,

Mullglen Ltd mit Sitz in Largy (Irland),

Cathal Boyle, wohnhaft in Fiafannon (Irland),

Thomas Flaherty, wohnhaft in Kilronan (Irland),

Ocean Trawlers Ltd mit Sitz in Killybegs (Irland),

Patrick Fitzpatrick, wohnhaft in Killeany (Irland),

Eamon McHugh, wohnhaft in Killybegs,

Eugene Hannigan, wohnhaft in Killybegs,

Larry Murphy, wohnhaft in Castletownbere (Irland),

Brendan Gill, wohnhaft in Lifford (Irland),

Kläger im ersten Rechtszug,

Prozessbevollmächtigte: N. Travers, SC, D. Barry, Solicitor, und E. Barrington, SC,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten D. Šváby und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Safjan, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2014, McBride u. a./Kommission (T‑458/10 bis T‑467/10 und T‑471/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:249), mit dem das Gericht die Beschlüsse C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010 (im Folgenden: streitige Beschlüsse), den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV (im Folgenden: MAP IV) zur Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei den Fischereifahrzeugen von Herrn Peter McBride, Herrn Hugh McBride, der Mullglen Ltd, Herrn Cathal Boyle, Herrn Thomas Flaherty, der Ocean Trawlers Ltd, Herrn Patrick Fitzpatrick, Herrn Eamon McHugh, Herrn Eugene Hannigan, Herrn Larry Murphy und Herrn Brendan Gill (im Folgenden: McBride u. a.) zurückzuweisen, für nichtig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. 1997, L 175, S. 27) bestimmt:

„Im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Mitgliedstaaten rechtfertigen Kapazitätserhöhungen, die ausschließlich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zurückgehen, von Fall zu Fall eine entsprechende Erhöhung der Ziele für Flottensegmente, sofern der Fischereiaufwand der betreffenden Fischereifahrzeuge durch diese Maßnahmen nicht erhöht wird.“

3

Hinsichtlich der Verfahren zur Durchführung dieser Entscheidung wurde in deren Art. 10 auf Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. 1992, L 389, S. 1) verwiesen, der die Anhörung eines Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur vorsah.

4

Art. 1 der Entscheidung 2002/70/EG des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413 (ABl. 2002, L 31, S. 77) sieht vor, dass Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 97/413 folgende Fassung erhält:

„Spätestens zum 31. Dezember 2002 wird … der Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten … verringert.“

5

Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 wurde durch die Entscheidung 2002/70 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 aufgehoben.

6

In Punkt 3.3 des Anhangs der Entscheidung 98/125/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Irlands für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (ABl. 1998, L 39, S. 41) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit ein Programm zur Verbesserung der Sicherheit vorlegen. Die Kommission befindet in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 97/413/EG darüber, ob etwaige Kapazitätserhöhungen im Rahmen eines solchen Programms eine entsprechende Anhebung der MAP-IV-Ziele rechtfertigen.

…“

7

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. 1999, L 337, S. 10) lautete:

„(1)   Die Erneuerung der Flotte und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden nach den Bestimmungen dieses Titels vorgenommen.

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 eine ständige Kontrollregelung für die Erneuerung und Modernisierung seiner Flotte zur Genehmigung vor. Im Rahmen dieser Regelung weisen die Mitgliedstaaten nach, dass Zu- und Abgänge bei der Flotte so verwaltet werden, dass die Kapazität die im mehrjährigen Ausrichtungsprogramm insgesamt und für die betreffenden Flottensegmente festgelegten Jahresziele nicht überschreitet bzw. dass die Fangkapazität gegebenenfalls schrittweise bis auf diese Ziele abgebaut wird.

Im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere berücksichtigt, dass eine Ersetzung der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Kapazitäten nicht möglich ist, soweit es sich nicht um die Kapazitäten von Schiffen – unter Ausschluss von Trawlern – mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine eindeutig bestimmte und in Zahlen festgelegte Erhöhung der Kapazitätsziele für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen beantragen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Grades der Befischung der betreffenden Bestände führen.

Diese Anträge werden von der Kommission geprüft und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 genehmigt. Jede Erhöhung der Kapazität ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der ständigen Kontrollregelung gemäß Absatz 1 zu verwalten.“

8

Dieser Art. 6 wurde durch Art. 1 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2792/1999 (ABl. 2002, L 358, S. 49) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 aufgehoben.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Zwischen dem 1. November und dem 14. Dezember 2001 reichten McBride u. a. beim Department of Communications, Marine & Natural Resources (Abteilung für Kommunikation, Meeres- und Naturbestände, Irland) Anträge auf Erhöhung der Kapazität ihrer Fischereifahrzeuge aufgrund von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 ein.

10

Zur Stützung dieser individuellen Anträge beantragte die Abteilung für Kommunikation, Meeres- und Naturbestände mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 bei der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 eine Erhöhung der Kapazität um 1304 Bruttotonnen für das polyvalente Segment und um 5335 Tonnen für das pelagische Segment der irischen Flotte (im Folgenden: ursprünglicher Antrag).

11

Am 4. April 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/245/EG über die bei ihr eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003, L 90, S. 48, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung). Die Schiffe von McBride u. a. waren alle in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt, der nach deren Art. 2 Abs. 2 die von der Kommission abgelehnten Anträge enthielt.

12

Die ursprüngliche Entscheidung wurde auf Art. 4 der Entscheidung 97/413 und auf Art. 6 der Verordnung Nr. 2792/1999 gestützt.

13

Die ursprüngliche Entscheidung war Gegenstand mehrerer Nichtigkeitsklagen, die zum Urteil vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), führten, mit dem das Gericht diese Entscheidung für nichtig erklärte, soweit sie für die Schiffe von Herrn P. McBride, Herrn H. McBride, Mullglen, Herrn Boyle, Herrn Fitzpatrick, Herrn McHugh, Herrn Hannigan und Herrn Gill galt. Es führte aus, die Kommission habe Kriterien zugrunde gelegt, die in der einschlägigen Regelung nicht vorgesehen seien, und ihre Befugnisse überschritten. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 beantragten die Eigner der betreffenden Schiffe bei der Kommission den Erlass einer neuen, mit den in diesem Urteil aufgestellten Kriterien im Einklang stehenden Entscheidung.

14

Gegen das Urteil vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das zu dem Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230) führte. Darin erklärte der Gerichtshof die ursprüngliche Entscheidung aus den gleichen wie den im genannten Urteil dargelegten Gründen für nichtig, soweit sie für die Schiffe von Herrn Flaherty, Ocean Trawlers und Herrn Murphy galt.

15

Mit E‑Mail vom 25. April 2008 fragte der Vertreter von McBride u. a. bei der Kommission an, welche Schritte sie unternommen habe, um dem Urteil vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), nachzukommen.

16

Auf die Anfragen von McBride u. a. folgte ein mehrfacher Schriftwechsel zwischen Irland und der Kommission. Diese ersuchte Irland insbesondere um zusätzliche Informationen über die technischen Eigenschaften der in Rede stehenden Schiffe.

17

Mit den streitigen Beschlüssen lehnte die Kommission den ursprünglichen Antrag in Bezug auf die Schiffe von McBride u. a. erneut ab. Sie ging von Folgendem aus:

Was die Schiffe von Herrn P. McBride, Herrn H. McBride, Herrn Fitzpatrick und Herrn Hannigan angehe, habe die Ersetzung mehrerer kleinerer Schiffe durch ein neues nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität des polyvalenten Segments der irischen Flotte geführt, so dass Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 nicht anwendbar sei.

Was die Schiffe von Mullglen, Herrn Boyle, Herrn Flaherty, Ocean Trawlers, Herrn McHugh und Herrn Murphy angehe, ergebe sich die Erhöhung der Tonnage der neuen Schiffe nicht ausschließlich aus Verbesserungen der Sicherheit und habe zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands geführt.

Bei dem Schiff von Herrn Gill habe die Erhöhung der Tonnage infolge der Verlängerung des Schiffes nicht ausschließlich aus Verbesserungen der Sicherheit resultiert und zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands geführt.

18

Die Kommission wies in den streitigen Beschlüssen ferner darauf hin, dass es für diese keine spezielle Rechtsgrundlage mehr gebe, da Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 durch Art. 1 Nr. 3 der Entscheidung 2002/70 aufgehoben und nicht durch eine entsprechende Bestimmung ersetzt worden sei. Sie sehe sich deshalb zum Erlass eines Ad-hoc-Beschlusses gezwungen, in dem die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften angewandt würden.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19

Mit Klageschriften, die am 27. und 28. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben McBride u. a. Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.

20

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklagen machten sie sechs Klagegründe geltend, mit denen sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, eine unzutreffende Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/431, einen offenkundigen Fehler bei der Anwendung dieser Vorschrift, eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügten.

21

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, die streitigen Beschlüsse zu erlassen, und hat dem ersten Klagegrund stattgegeben, soweit darin die Frage nach der Befugnis dieses Organs aufgeworfen wurde. Es hat die streitigen Beschlüsse infolgedessen für nichtig erklärt, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen.

Anträge der Parteien

22

Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage abzuweisen und jedenfalls den ersten Klagegrund zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

McBride u. a. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

23

McBride u. a. beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Nichtigkeitsklagen, insbesondere dem ersten und dem zweiten zu ihrer Stützung angeführten Klagegrund, stattzugeben und die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären oder, äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen sowie der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

24

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 266 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV und in Art. 13 Abs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit durch das Gericht und mit dem zweiten einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

25

Die Kommission weist erstens unter Bezugnahme auf Rn. 27 des Urteils vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission (97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199), darauf hin, dass Art. 266 AEUV das betroffene Organ verpflichte, das Urteil, mit dem einer seiner Rechtsakte für nichtig erklärt worden sei, vollständig durchzuführen, so dass es nicht nur den Tenor dieses Urteils zu beachten habe, sondern auch dessen Begründung, die die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lasse.

26

Diese Verpflichtung sei entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission (97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199), insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit abzuwägen. In den Rn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht indes zu Unrecht allein auf den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung konzentriert.

27

Art. 266 AEUV nehme den gleichen Rang ein wie der in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV und in Art. 13 Abs. 2 EUV niedergelegte Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Da diese Bestimmungen in der Normenhierarchie auf gleicher Stufe stünden, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung Vorrang vor der Verpflichtung aus Art. 266 AEUV eingeräumt habe.

28

Zweitens macht die Kommission geltend, dass die ihr nach Art. 266 AEUV obliegende Verpflichtung, die im vorliegenden Fall darin bestehe, im Anschluss an die Urteile vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), und vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230), über die Anträge betreffend die Schiffe von McBride u. a. zu befinden, nicht deshalb außer Acht gelassen werden könne, weil der Unionsgesetzgeber die Verfahrensvorschrift aufgehoben habe, die festgelegt habe, wie das Organ handeln müsse. Sie habe daher die den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), zu entnehmende Rechtsprechung zum Auslaufen des EGKS-Vertrags angewandt, wonach, wenn eine Rechtsgrundlage auslaufe, die darauf Bezug nehmenden materiell-rechtlichen Vorschriften zusammen mit den zum Zeitpunkt des fraglichen Rechtsakts geltenden Verfahrensvorschriften weiterhin anwendbar seien.

29

Zwar werde durch Art. 266 AEUV eine Rechtsgrundlage, die ausgelaufen sei, nicht „wiederhergestellt“. Die genannte Rechtsprechung deute jedoch darauf hin, dass das Unionsrecht es erlaube, eine Rechtsgrundlage auszulegen, damit sie noch nach ihrer Aufhebung in begrenztem Maß herangezogen werden dürfe. Diese Rechtsprechung beruhe insbesondere auf den Grundsätzen der Kontinuität der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit. Somit verleihe Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 der Kommission weiterhin die Befugnis, den ursprünglichen Antrag in der Sache zu bescheiden. Hinsichtlich des Verfahrens habe sie der Umstand, dass diese Vorschrift nicht mehr in Kraft sei, hingegen veranlasst, anders als in der Entscheidung 97/413 vorgesehen ein Ad-hoc-Verfahren ohne Anhörung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur anzuwenden.

30

Drittens rügt die Kommission, dass das Gericht eine zu restriktive Auslegung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorgenommen und nicht anerkannt habe, dass es eine implizite Rechtsgrundlage geben könne. So habe das Gericht, als es in Rn. 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen die Notwendigkeit, die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anzugeben, hervorgehoben habe, die übrigen Implikationen vernachlässigt, die der Grundsatz der Rechtssicherheit in Anbetracht des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), habe.

31

Mit den Ausführungen in Rn. 27 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nach der den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), zu entnehmenden Rechtsprechung zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein müsse, habe das Gericht diese zudem unvollständig angeführt. Es habe nicht erwähnt, dass es nach dieser Rechtsprechung möglich sei, eine materielle Rechtsgrundlage anzuwenden, auch wenn sie nicht mehr in Kraft sei. Dass diese Möglichkeit bestehe, werde durch die Auslegungsregeln zum Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts gestützt. Im vorliegenden Fall stehe Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413 daher weiterhin als implizite Rechtsgrundlage zur Verfügung, um die Urteile vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), und vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230), durchzuführen.

32

Viertens macht die Kommission geltend, das Gericht habe durch eine unzutreffende Auslegung von Art. 266 AEUV die Effektivität der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV indirekt untergraben, da das angefochtene Urteil eine Lücke im System der McBride u. a. zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe schaffe.

33

Fünftens macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil auch den Grundsatz der Rechtssicherheit untergrabe. Zum einen lasse die Feststellung des Gerichts in Rn. 35 dieses Urteils, dass die Kommission nach dem 1. Januar 2003 nicht über eine Rechtsgrundlage für die Bescheidung des ursprünglichen Antrags oder der im Anschluss an die Urteile vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T‑218/03 bis T‑240/03, EU:T:2006:159), und vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230), gestellten Anträge verfügt habe, Zweifel an der Gültigkeit der ursprünglichen Entscheidung für die Betreiber von Fischereifahrzeugen aufkommen, bei denen die Entscheidung günstig ausgefallen sei. Zum anderen schaffe das angefochtene Urteil auch Rechtsunsicherheit in Bezug auf einen 2010 erlassenen Beschluss zugunsten eines Schiffseigners, da es impliziere, dass 2010 keine Rechtsgrundlage mehr für den Erlass dieses Beschlusses existiert habe.

34

McBride u. a. beantragen die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

35

Erstens ist zum Vorbringen der Kommission zu der ihr nach Art. 266 AEUV obliegenden Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass das betroffene Organ einem solchen Urteil nur dann nachkommt und es vollständig durchführt, wenn es nicht nur dessen Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind (Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27).

36

Vor dem Erlass solcher Maßnahmen durch das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, stellt sich jedoch die Frage nach der Befugnis dieses Organs, da die Unionsorgane nur innerhalb der Grenzen ihrer Einzelermächtigungen tätig werden dürfen. Hierauf hat das Gericht in den Rn. 23 bis 25 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

37

Da die Entscheidung 97/413 und Art. 6 der Verordnung Nr. 2792/1999, die die Kommission ermächtigten, Anträge auf Erhöhung der Sicherheitstonnage zu prüfen und zu bescheiden, aufgehoben wurden und da keine Bestimmung, sei es auch mit Übergangscharakter, die Kommission ermächtigte, neue Beschlüsse zu erlassen, gab es in der Unionsrechtsordnung keine geeignete Rechtsgrundlage mehr, die es der Kommission erlaubte, die streitigen Beschlüsse zu erlassen.

38

Außerdem stellt die aus Art. 266 AEUV resultierende Verpflichtung zum Tätigwerden, wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, keine Quelle von Befugnissen der Kommission dar und erlaubt es ihr auch nicht, sich auf eine mittlerweile aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen.

39

Im Übrigen kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission (97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199), berufen, um geltend zu machen, dass der Gerichtshof die jetzt in Art. 266 AEUV enthaltene Bestimmung weit ausgelegt und die Pflicht der Kommission zum Tätigwerden nach diesem Artikel gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit abgewogen habe. Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil, mit dem die fragliche Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht nur eine neue, die festgestellte Rechtswidrigkeit korrigierende Verordnung erlassen, sondern die Rechtswidrigkeit auch für die Zukunft beseitigen muss, doch hat er sich nicht dazu geäußert, ob eine Rechtsgrundlage existierte, mit der die Kommission ermächtigt wurde, die fragliche Verordnung für die Zukunft zu ändern.

40

Was zweitens das Argument der Kommission zur Heranziehung der den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), zu entnehmenden Rechtsprechung betrifft, geht aus dieser Rechtsprechung zwar hervor, dass die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vorschreiben, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind, doch muss die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts darstellt und das Unionsorgan zu dessen Erlass ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein. Desgleichen muss das Verfahren zum Erlass dieses Rechtsakts gemäß den Vorschriften durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sind.

41

Im vorliegenden Fall kann die Kommission zum einen die genannte Rechtsprechung nicht mit Erfolg zur Stützung ihres Vorbringens anführen.

42

Auch wenn nämlich Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413, der zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags in Kraft war, trotz seiner Aufhebung mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Bezug auf diesen Antrag als materiell-rechtliche Regel für die Zulässigkeitskriterien einer Erhöhung der Kapazität eines Fischereifahrzeugs anwendbar blieb, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse keine Vorschrift in Kraft, die der Kommission eine Rechtsgrundlage für ihren Erlass verschaffte. Denn Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2792/1999, der zur Zeit der Einreichung des ursprünglichen Antrags die Rechtsgrundlage enthielt, die die Kommission zur Entscheidung über einen solchen Antrag ermächtigte, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2003 aufgehoben, und er wurde nicht durch eine entsprechende Vorschrift oder eine Übergangsvorschrift ersetzt, die der Kommission eine derartige Rechtsgrundlage verschafft hätte.

43

Da zudem die Verfahrensregeln zur Anwendung der Entscheidung 97/413 in deren Art. 10 sowie in Art. 6 der Verordnung Nr. 2792/1999 zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse nicht mehr in Kraft waren, griff die Kommission auf ein Ad-hoc-Verfahren zurück, das sich jedoch auf keine zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche Bestimmung stützte.

44

Zum anderen ist festzustellen, dass das Argument der Kommission zur Heranziehung der den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), zu entnehmenden Rechtsprechung auf einem Fehlverständnis dieser Rechtsprechung beruht.

45

Wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, erlaubt diese Rechtsprechung nämlich die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften, die in zeitlicher Hinsicht für den Sachverhalt der Rechtssache galten, unter Heranziehung der Verfahrensregeln, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem der betreffende Rechtsakt erlassen wird, sofern die Rechtsgrundlage, die das Organ zum Tätigwerden ermächtigt, zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Rechtsakts in Kraft ist. Dagegen lässt sich, wie die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 92 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, diese Rechtsprechung nicht dahin auslegen, dass sie es der Kommission erlaubt, über die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts eine nicht mehr in Kraft befindliche Rechtsgrundlage heranzuziehen, damit sie eine materiell-rechtliche Vorschrift, hier Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413, anwenden kann, um darauf im Anschluss an die Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch den Unionsrichter einen Beschluss über den ursprünglichen Antrag zu stützen.

46

Drittens kann die Kommission dem Gericht nicht vorwerfen, die Möglichkeit einer impliziten Rechtsgrundlage verneint zu haben.

47

Das Gericht hat nämlich zu Recht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, EU:C:1987:163), und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C‑370/07, EU:C:2009:590), in Rn. 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Gebot der Rechtssicherheit erfordere es, dass jede Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugen solle, ihre Verbindlichkeit einer Bestimmung des Unionsrechts entnehme, die ausdrücklich als Rechtgrundlage bezeichnet sein müsse und die Rechtsform vorschreibe, in der die Maßnahme zu erlassen sei.

48

Zwar kann das Versäumnis, auf eine bestimmte Vorschrift des Vertrags Bezug zu nehmen, dann kein wesentlicher Mangel sein, wenn die Rechtsgrundlage eines Aktes anhand anderer Bestandteile dieses Aktes ermittelt werden kann. Eine solche ausdrückliche Bezugnahme ist indessen unerlässlich, wenn die Betroffenen und der Gerichtshof ohne sie über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen würden (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 9, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 56).

49

Wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, gab es im vorliegenden Fall aber keine Rechtsgrundlage mehr für den Erlass der streitigen Beschlüsse am 13. Juli 2010. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, insoweit eine enge Auslegung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorgenommen zu haben.

50

Im Übrigen kann entgegen dem Vorbringen der Kommission der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts nicht dazu führen, dass Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV zu ermöglichen, als implizite, sie zur Bescheidung des ursprünglichen Antrags ermächtigende Rechtsgrundlage angesehen werden muss.

51

Viertens ist zum Argument der Kommission, das angefochtene Urteil schaffe eine Lücke im System der McBride u. a. zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit behalten, eine Schadensersatzklage gegen die Union zu erheben und sich dabei auf die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung zu berufen.

52

Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von Art. 266 AEUV zwar hervor, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus den Urteilen der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat, doch konkretisiert diese Bestimmung nicht die Natur der Maßnahmen, die von ihm zu diesem Zweck zu ergreifen sind.

53

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 70 und 98 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, obliegt es daher dem betroffenen Organ, diese Maßnahmen zu bestimmen.

54

Folglich ist das vierte Argument zurückzuweisen.

55

Fünftens ist zum Argument der Kommission, das angefochtene Urteil untergrabe den Grundsatz der Rechtssicherheit, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, die von ihrem Empfänger nicht innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Fristen angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. November 1965, Collotti/Gerichtshof, 20/65, EU:C:1965:115, und vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 13).

56

Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, schreibt also vor, dass die Gültigkeit der ursprünglichen Entscheidung oder der von der Kommission 2010 erlassenen Beschlüsse, die für Betreiber von Fischereifahrzeugen günstig waren oder bestandskräftig geworden sind, durch das angefochtene Urteil nicht beeinträchtigt wird, da es nur die mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen streitigen Beschlüsse betrifft.

57

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

58

Die Kommission rügt erstens, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, da es die ihm von ihr vorgetragenen rechtlichen Argumente verfälscht und infolgedessen auf diese nicht geantwortet habe. Sie habe insoweit eindeutig angegeben, dass sie zum einen nicht die in der Entscheidung 97/413 vorgesehenen Verfahren anwenden könne, so dass sie auf ein Ad-hoc-Verfahren habe zurückgreifen müssen, und zum anderen die Befugnis behalten habe, diese Entscheidung in materieller Hinsicht anzuwenden, im Einklang mit der den Urteilen vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), und vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), zu entnehmenden Rechtsprechung. Dieses die Unterscheidung zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften betreffende Argument werde im angefochtenen Urteil nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, und dessen Rn. 37 bis 44 stellten eine Antwort auf das Vorbringen von McBride u. a. und nicht auf ihr Vorbringen dar.

59

Zweitens macht die Kommission geltend, das angefochtene Urteil gehe nicht auf eine Zulässigkeitsfrage ein, die sich in der Rechtssache Gill/Kommission (T‑471/10), gestellt habe. Der Kläger in dieser Rechtssache habe aufgrund technischer Schwierigkeiten mit einem Faxgerät seine Nichtigkeitsklage eine Stunde und 21 Minuten nach Fristablauf eingereicht. Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet sei, jede vor ihm aufgeworfene Rechtsfrage zu behandeln, hätte die Frage der Zulässigkeit in der genannten Rechtssache explizit behandelt werden müssen.

60

McBride u. a. beantragen die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

61

Erstens ist zum Argument der Kommission, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht gerügt wird, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile dieses nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Zum einen ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Argument im Wesentlichen die Argumentation wiederholt, die sie bereits zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat.

63

Zum anderen sind die Argumente der Kommission im angefochtenen Urteil zwar in knapper Form geprüft worden, doch sind die Erwägungen des Gerichts klar und in einer Weise formuliert, die es der Kommission ermöglicht hat, die Gründe zu erkennen, aus denen die streitigen Maßnahmen für nichtig erklärt wurden, und ein Rechtsmittel einzulegen, wie die zahlreichen von ihr im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente belegen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

64

Folglich weist das angefochtene Urteil keinen Begründungsmangel auf.

65

Zweitens ist dem Argument der Kommission, das angefochtene Urteil gehe nicht auf eine Zulässigkeitsfrage ein, entgegenzuhalten, dass das Gericht in den Beschlüssen vom 1. April 2011, Doherty/Kommission (T‑468/10, EU:T:2011:133), Conneely/Kommission (T‑469/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:134), Oglesby/Kommission (T‑470/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:135), Cavankee Fishing/Kommission (T‑472/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:136) und McGing/Kommission (T‑473/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:137), die in diesen Rechtssachen erhobenen Klagen als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, weil die Klagen verspätet erhoben worden waren.

66

In jedem dieser Beschlüsse ist das Gericht im Anschluss an die Feststellung, dass das Faxgerät der Kanzlei bei der Übersendung der Klageschrift in der Rechtssache T‑471/10 am 27. September 2010 um 23.53 Uhr und um 23.57 Uhr Luxemburger Ortszeit nicht reagiert habe, zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Übermittlungszeit der Faxmitteilungen in den Rechtssachen Hugh McBride/Kommission (T‑459/10), Boyle/Kommission (T‑461/10), Flaherty/Kommission (T‑462/10), Ocean Trawlers/Kommission (T‑463/10), Fitzpatrick/Kommission (T‑464/10), Hannigan/Kommission (T‑466/10) und Murphy/Kommission (T‑467/10), selbst wenn das Faxgerät der Kanzlei normal funktioniert hätte, nur die Klage in der Rechtssache Gill/Kommission (T‑471/10) noch bis Mitternacht, als die Klagefrist ablief, hätte übermittelt werden können.

67

Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, seine Entscheidung, dass die Klage in der Rechtssache Gill/Kommission (T‑471/10) rechtzeitig erhoben worden sei, nicht ordnungsgemäß begründet zu haben.

68

Demnach sind das zweite Argument und somit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

69

Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

70

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71

Da McBride u. a. beantragt haben, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

  翻译: