1.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 292/21 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-329/14)
2014/C 292/26
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, K. Herrmann und I. Koskinen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland ihren Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) nicht nachgekommen ist, da sie für das finnische Festland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie im innerstaatlichen Recht umzusetzen, oder dies der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat, und für die Region Åland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die genannte Richtlinie im innerstaatlichen Recht umzusetzen, oder dies der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat, |
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gegen die Republik Finnland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 19 178,25 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Union zu verhängen, das auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen ist, da sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 9. Juli 2012 abgelaufen.