27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/24


Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-686/13, Unibail/HABM

(Rechtssache C-512/14 P)

(2015/C 138/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Unibail Management

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über den Rechtsstreit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu entscheiden;

der Klägerin vor dem Gericht die Kosten des Amtes aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Nach Auffassung des HABM hat das Gericht gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen. Das Gericht habe nicht nur eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Begriffs der pauschalen Begründung vorgenommen, sondern auch eine fehlerhafte Auslegung seiner eigenen Rechtsprechung. Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, eine Beweislastumkehr vorgenommen zu haben.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


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