9.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 81/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 28. November 2014 — Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation
(Rechtssache C-546/14)
(2015/C 081/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Udine
Partei des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Degano Trasporti S.a.s. di Ferruccio Degano & C., in Liquidation
Vorlagefrage
Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-132/06, vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-174/07 und vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182-ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der — bei Liquidation des Schuldnervermögens — eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung — auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts — im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).