12.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/55 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-115/14)
(2015/C 007/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Zum einen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und zum anderen Aufhebung der Entscheidungen, die von der Klägerin erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB anzurechnen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären; |
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die Entscheidungen vom 31. Januar 2014 und vom 13. März 2014, die von ihr vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |