1.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/18 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Banco Mare Nostrum/Kommission
(Rechtssache T-16/14)
2014/C 61/32
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Mare Nostrum SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das als das spanische Leasing-Modell bezeichnete Maßnahmenpaket als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue staatliche Beihilfe eingestuft wird; |
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hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als die einzigen Adressaten der Einziehungsanordnung bezeichnet werden; |
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hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen anordnet; |
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Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen den Investoren und anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge enthält, und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.