12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/35 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2014 — BR IP Holder/HABM — Greyleg Investments (HOKEY POKEY)
(Rechtssache T-62/14)
2014/C 142/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BR IP Holder LLC (Canton, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und C. Rohsler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Greyleg Investments Ltd (Baltonsborough, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2013 in der Sache R 1091/2012-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HOKEY POKEY“ für „Konditorwaren“ in Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 275 678.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Frühere, nicht eingetragene Marke „HOKEY POKEY“, von der behauptet wird, dass sie im Vereinigten Königreich für „Konditorwaren, insbesondere Eiscreme“ verwendet werde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.