19.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/30 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Grundig Multimedia/HABM (GentleCare)
(Rechtssache T-188/14)
2014/C 151/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Neuner und S. Walter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Januar 2014 in der Sache R 739/2013-5 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GentleCare“ für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 102 522.
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.