21.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/29 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2014 — Lidl Stiftung/HABM (Deluxe)
(Rechtssache T-344/14)
2014/C 235/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: M. Kefferpütz und A. Wrage, Rechtsanwälte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. März 2014 in der Sache R 1223/2013-1 aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 7, Abs. 1, Buchst. b und Artikel 7, Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen; |
— |
die Anmeldung Nr. 01 1 4 27 507 zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an die Beklagte zurückzuverweisen; |
— |
der Beklagten die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „Deluxe“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30, 31, 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 4 27 507
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009