11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/32 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Penny-Markt/HABM — Boquoi Handels (B! O)
(Rechtssache T-364/14)
2014/C 261/56
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Penny-Markt GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und A. Wagner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boquoi Handels OHG (Straelen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2014 in der Sache R 1201/2013-4 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Figurative Marke, die das Wortelement „B! O“ enthält, für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 0 38 008.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Boquoi Handels OHG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „bo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, 21, 29, 31, 32, 33 und 35
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wird aufgehoben und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Artikeln 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.