11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/32


Klage, eingereicht am 23. Mai 2014 — Penny-Markt/HABM — Boquoi Handels (B! O)

(Rechtssache T-364/14)

2014/C 261/56

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Penny-Markt GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und A. Wagner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boquoi Handels OHG (Straelen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt:

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2014 in der Sache R 1201/2013-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Figurative Marke, die das Wortelement „B! O“ enthält, für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 0 38  008.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Boquoi Handels OHG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „bo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, 21, 29, 31, 32, 33 und 35

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wird aufgehoben und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe: Verstoß gegen Artikeln 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


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