17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/55


Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Novomatic/HABM — Simba Toys (African SIMBA)

(Rechtssache T-687/14)

2014/C 409/75

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2014 in der Sache R 2098/2013-4 aufzuheben, mit der Konsequenz, dass das HABM den Widerspruch mangels Waren- und/oder Zeichenähnlichkeit bzw mangels Verwechslungsgefahr in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 009752271 „African SIMBA“, anmeldungsgemäß zur Registrierung zuzulassen haben wird;

dem HABM und, im Fall der schriftlichen Intervention der Widersprechenden die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die die Wortelemente „African SIMBA“ enthält, für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 7 52  271

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Nationale Bildmarke, die das Wortelement „Simba“ enthält sowie die Internationale Registrierung der Wortmarke „SIMBA“ für Waren der Klasse 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009


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