17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/55 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Novomatic/HABM — Simba Toys (African SIMBA)
(Rechtssache T-687/14)
2014/C 409/75
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Novomatic AG (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2014 in der Sache R 2098/2013-4 aufzuheben, mit der Konsequenz, dass das HABM den Widerspruch mangels Waren- und/oder Zeichenähnlichkeit bzw mangels Verwechslungsgefahr in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 009752271 „African SIMBA“, anmeldungsgemäß zur Registrierung zuzulassen haben wird; |
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dem HABM und, im Fall der schriftlichen Intervention der Widersprechenden die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und in diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke, die die Wortelemente „African SIMBA“ enthält, für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 7 52 271
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Nationale Bildmarke, die das Wortelement „Simba“ enthält sowie die Internationale Registrierung der Wortmarke „SIMBA“ für Waren der Klasse 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009