19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/44 |
Klage, eingereicht am 4. November 2014 — Chung-Yuan Chang/HABM — BSH (AROMA)
(Rechtssache T-749/14)
(2015/C 016/68)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Peter Chung-Yuan Chang (San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „AROMA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 924 502 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2014 in der Sache R 1887/2013-4.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, infolgedessen den Antrag der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH auf Nichtigerklärung zurückzuweisen sowie die Zulassung der Gemeinschaftsmarke EM Nr. 924 502, für Waren der Klasse 7 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Fruchtpressen, Entsafter, elektrische Teigwarenmaschinen für den Haushalt, Universal-Küchenmaschinen und Mixgeräte“ und der Klasse 11 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Konvektionsbacköfen, Elektro-Haushaltsgeräte zur Herstellung von Brot, Haushaltsdampfgargeräte, Barbecues, Fritteusen, Sandwichbereiter, Waffeleisen, Warmhalteplatten für Suppen, Kochtöpfe zum Reiskochen und zum Warmhalten von Reis, Lebensmitteldörrgeräte, Pfannen, Schnellkochtöpfe, Warmhalteplatten, Toast- und Grillöfen, Speiseeisgeräte und Schmortöpfe“ für die beanspruchten Waren für rechtmäßig zu erklären; und |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |