12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/25 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě — Tschechische Republik) — Ivo Mulad/Krajský úřad Moravskoslezského kraje
(Rechtssache C-447/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2003/59/EG - Pflicht zu einer Grundqualifikation - Art. 4 - Wohlerworbene Rechte - Inhaber von Führerscheinen, die vor den in Art. 4 angeführten Zeitpunkten ausgestellt wurden - Ausnahme von der Pflicht zu einer Grundqualifikation - Nationale Regelung, die für diese Ausnahme eine zusätzliche Anforderung in Form einer vorherigen Weiterbildung von 35 Stunden vorsieht))
(2016/C 335/33)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Ostravě
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ivo Mulad
Beklagte: Krajský úřad Moravskoslezského kraje
Tenor
Art. 4 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Weiterbildungskurse im Ausmaß von 35 Stunden für die Kraftfahrer vorgeschrieben sind, die nach diesem Artikel von der für Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geltenden Pflicht zu einer Grundqualifikation ausgenommen sind, bevor sie die in Rede stehende Tätigkeit als Fahrer ausüben dürfen.
(1) ABl. C 389 vom 23.11.2015.