29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/12


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Euro-Team Kft. (C-497/15), Spirál-Gép Kft. (C-498/15)/Budapest Rendőrfőkapitánya

(Verbundene Rechtssachen C-497/15 und C-498/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen - Pauschale Geldbuße - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 168/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Euro-Team Kft. (C-497/15), Spirál-Gép Kft. (C-498/15)

Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya

Tenor

1.

Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das dort genannte Verhältnismäßigkeitserfordernis einer Sanktionsregelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die Vorschriften über die Pflicht, den Mautbetrag für die Nutzung eines Verkehrswegs im Vorhinein zu entrichten, unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht.

2.

Art. 9a der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2011/76 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das dort genannte Verhältnismäßigkeitserfordernis einer Sanktionsregelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, mit der eine objektive Verantwortlichkeit eingeführt wird, nicht entgegensteht. Dagegen ist er dahin auszulegen, dass er der in dieser Regelung vorgesehenen Sanktionshöhe entgegensteht.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


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