I.
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Zur Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (1):
1.
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Kann die Formulierung „[e]rgibt sich … aus den Umständen“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 von dem Gericht eines Mitgliedstaats dahin ausgelegt werden, dass die „zu berücksichtigenden Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags zu prüfen sind?
1.1.
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Ist die Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2, die sich aus der in Ziff. 1 dargestellten Situation ergibt, dahin auszulegen, dass, wenn sich aufgrund der Berufung einer Partei [auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts] aus den zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei war, das Gericht das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die sich darauf berufen hat, beurteilen muss?
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2.
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Kann das Gericht dieses Mitgliedstaats Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auslegen, dass es in seinem Ermessen steht, — unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls — festzustellen, ob angesichts der zu berücksichtigenden Umstände die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei ist?
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3.
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Muss, wenn sich eine Partei — gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 — hinsichtlich der unterbliebenen Zustimmung auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts beruft, das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Partei in dem Sinne berücksichtigen, dass nach dem Recht dieses Staates aufgrund der angeführten „Umstände“ die Zustimmung zu dem ausbedungenen Recht von Seiten dieser Partei kein gerechtfertigtes Verhalten war?
3.1.
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Verstößt in diesem Fall die Auslegung durch das Gericht eines Mitgliedstaats, nach der die „Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags geprüft werden, gegen das Gemeinschaftsrecht?
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