19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/8


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2015 — Thomas Philipps GmbH & Co. KG gegen Grüne Welle Vertriebs GmbH

(Rechtssache C-419/15)

(2015/C 346/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Thomas Philipps GmbH & Co. KG

Beklagte: Grüne Welle Vertriebs GmbH

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist?

2.

Falls Frage 1. verneint werden sollte: Kann der ausschließliche Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens mit Ermächtigung des Rechteinhabers im nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von ihm allein eingeleiteten Rechtsstreit geltend machen oder kann er nur einem vom Rechteinhaber selbst eingeleiteten Rechtsstreit wegen einer Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Abs. 4 dieser Vorschrift beitreten?


(1)  ABl. L 3, S. 1.


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