21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Barnett, Ditlevsen und Madsen/EWSA
(Rechtssache F-66/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte im Ruhestand - Ruhegehälter - Art. 64 des Statuts - Berichtigungskoeffizienten - Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 65 Abs. 2 des Statuts - Zwischenzeitliche Aktualisierung - Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts - Sensibilitätsschwelle - Änderung der Lebenshaltungskosten - Art. 65 Abs. 4 des Statuts - Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 - Tragweite - Verordnung Nr. 1416/2013 - Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark - Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 106/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark), Suzanne Ditlevsen (Kopenhagen, Dänemarkt) und Annie Madsen (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: K. Gambino, A. Carvajal, L. Camarena Januzec und X. Chamodraka im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Klägerinnen geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch divergierende und widersprüchliche Angaben zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Barnett, Frau Ditlevsen und Frau Madsen tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu tragen. |
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 50.