29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/46 |
Klage, eingereicht am 20. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-57/15)
(2015/C 213/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (ADB) und zum anderen Aufhebung der Entscheidung, die von der Klägerin erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB anzurechnen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären; |
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die Entscheidung vom 18. September 2014, die von ihr vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |