29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/48 |
Klage, eingereicht am 22. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-60/15)
(2015/C 213/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 4. Juni 2014, mit der der Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit beendet wurde, und — falls möglich — auf Wiedereingliederung in das HABM und — falls nicht möglich — auf angemessene finanzielle Entschädigung für die als rechtswidrig erachtete Kündigung seines Vertrags und schließlich auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 4. Juni 2014, mit der sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit beendet wurde, aufzuheben; |
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infolgedessen anzuordnen, ihn wiedereinzugliedern, und den Beklagten zu verurteilen, ihm als Schadensersatz die Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung seines Vertrags und dem Datum seiner Wiedereingliederung aufgrund der Aufhebung der Entscheidung zu zahlen und seine durch die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, rechtswidrig unterbrochene Laufbahn wieder herzustellen; |
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hilfsweise, falls seine Wiedereingliederung zu großen Schwierigkeiten praktischer Art führen oder im Hinblick auf die Situation Dritter unverhältnismäßig erscheinen sollte, den Beklagten zu verurteilen, eine angemessene finanzielle Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung seines Vertrags zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur der in der Vergangenheit entgangenen Bezüge, sondern auch der realistischen Aussicht des Klägers, im Rahmen eines unbefristeten Vertrags bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst des HABM zu verbleiben und in seiner Laufbahn aufzusteigen; |
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den Beklagten jedenfalls zu verurteilen, Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, der nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro veranschlagt wird; |
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dem HABM die gesamten Kosten aufzuerlegen. |