6.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/29


Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-65/15)

(2015/C 221/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 4. Juni 2014, den Dienstvertrag der Klägerin, entsprechend einer Klausel dieses Arbeitsvertrags, zu beenden.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die mit Schreiben des HABM vom 04.06.2014 mitgeteilte Festlegung des HABM, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim HABM mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, die nach Ablauf der Gültigkeit der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO OHIM/AST/02/13 beginne, ende, aufheben;

das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des HABM bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten;

für den Fall, dass der Zeitpunkt des Urteils bzw. des rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Verfahrens nach Beendigung des Dienstvertrages der Klägerin durch das HABM liegt: das HABM dazu verurteilen, die Klägerin unter vollständiger Wiederherstellung ihrer Karriereschritte, die sie bei einer kontinuierlichen Weiterbeschäftigung erreicht hätte, in den Dienst wiedereinzugliedern und ihr den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausständigen Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des HABM bei der Klägerin verursachten materiellen Schäden (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld);

hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder ihre Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten;

die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen.


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