9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/37 |
Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 — Biofa/Kommission
(Rechtssache T-746/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 006/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biofa AG (Münsingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Stallberg und Rechtsanwältin S. Knoblich, dann Rechtsanwalt C. Stallberg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, G. von Rintelen und F. Moro)
Gegenstand
Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2015, L 301, S. 42)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag des Königreichs Dänemark ist erledigt. |
3. |
Die Biofa AG trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |