9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/37


Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 — Biofa/Kommission

(Rechtssache T-746/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2017/C 006/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biofa AG (Münsingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Stallberg und Rechtsanwältin S. Knoblich, dann Rechtsanwalt C. Stallberg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, G. von Rintelen und F. Moro)

Gegenstand

Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2015, L 301, S. 42)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag des Königreichs Dänemark ist erledigt.

3.

Die Biofa AG trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


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