2.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/48 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Januar 2015 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. November 2014 in der Rechtssache F-52/11, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-10/15 P)
(2015/C 073/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: C. De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Nrn. 2 und 3 des Tenors und die Rn. 5, 7, 14, 16-21, 24-27, 29, 32, 35-37. 39-43, 46-55, 57-59, 62-66, 68-69, 73-74, 76-77, 87-91, 93, 95-100, 103, 106-107, 109-112, 117, 120, 124, 142, 144-145, 148-153, 161-170, 175-182 und 184-193 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es — nach Erstellung des bereits angeforderten medizinischen Gutachtens — in anderer Besetzung erneut über die aufgehobenen Teile entscheidet. Der Rechtsmittelführer behält sich die Möglichkeit vor, alle direkten Beweise und/oder Gegenbeweise, die in Bezug auf die Verteidigung der anderen Verfahrensbeteiligten erforderlich sein werden, vorzubringen und weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Zurückweisung der von der anderen Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente als nützlich erachtet werden, und beantragt, der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Begründungsmangel der angefochtenen Maßnahmen. |
2. |
Die Unzulässigkeitsentscheidung sei aufzuheben, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung der jedenfalls zusammenhängenden Handlungen und der Handlungen, die der Untersuchungsausschuss verwendet habe, betreffe, da sich der Antrag speziell auf alle Handlungen bezogen habe, die der Untersuchungsausschuss verwendet habe und die sinnlos verlangt worden seien. |
3. |
Die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sei, soweit sie den Antrag auf Feststellung von Mobbing betreffe, wegen vorgeschobener Begründung aufzuheben, da die Feststellung eines zu seinen Lasten begangenen Vertragsverstoßes mit Sicherheit keine Anordnung gegenüber der Bank und auch keine Grundsatzerklärung darstelle. |
4. |
Was den Antrag auf Einstellung des Mobbing betreffe, könne das vermeintliche Verbot einer Anordnung nicht absolut gelten, sondern müsse notwendigerweise zurücktreten, wenn ein Verhalten vorliege, das gegen die Menschenwürde und andere Grundrechte verstoße. |
5. |
Zum Antrag auf Ersatz des durch Mobbing entstandenen Schadens sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit der Begründung, dass es keinen entsprechenden Urteilsspruch gebe und eine Entscheidung des Ausschusses weder bindend noch Verfahrensvoraussetzung sei, zum einen das an den Untersuchungsausschuss gerichtete Ersuchen zurückziehe und zum anderen eine Verpflichtung der EIB zum Tätigwerden verneine. |
6. |
Zum Schadensersatzantrag als solchem macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst werfe ihm zu Unrecht vor, keinen Rechtsfehler angegeben zu haben, und ficht die Verurteilung zur Zahlung und die Begründung des auf 3 000 Euro festgesetzten Schadensersatzes an. |