27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/57 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Hippler/Kommission
(Rechtssache T-72/15)
(2015/C 138/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Eberhard Hippler (Dorsten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Richter)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verbieten, ohne Einwilligung des Klägers die Liniennetzpläne „Bochum“, „Dortmund“, „Düsseldorf/Meerbusch“, „Duisburg“ und „Essen“ des Klägers öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter: http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Dortmund.pdf http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Bochum.pdf http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Essen.pdf http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Duesseldorf.pdf sowie http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Duisburg.pdf |
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz i.H.v. 10 100 Euro zu zahlen; |
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2 743,43 Euro zu erstatten; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1), sowie einen Verstoß gegen die Paragraphen 15 und 19 a des Urhebergesetzes i.V.m. Paragraph 97 Abs. 2 des Urhebergesetzes (2) geltend.
Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen Liniennetzpläne seien als Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt die vorgenommenen Nutzungshandlungen erlaubt, insbesondere keine Nutzungsrechte eingeräumt. Auch habe die Beklagte von keinem Dritten wirksam die Nutzungsrechte erhalten. Durch die Nutzung der Pläne habe die Beklagte die Pläne öffentlich zugänglich gemacht bzw. öffentlich wiedergegeben.
Ferner trägt der Kläger vor, dass für die Bezifferung des monetären, kausalen Schadens des Klägers die Berechnung nach Lizenzanalogie heranzuziehen sei. Dem Kläger stehe die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu. Auf dem deutschen Markt üblich und angemessen und von den deutschen Gerichten auch als üblich und angemessen anerkannt, seien Lizenzen i.H.v. 2 020 Euro pro Plan. Hieraus errechne sich der Schadenersatzbetrag i.H.v. 10 100 Euro.
Ferner trägt der Kläger vor, die Beklagte habe dem Kläger einen immateriellen, kausalen Schaden an seinem ausschließlichen Urheberrecht zugefügt und sei somit zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu verurteilen, die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen zu unterlassen.
Schließlich trägt der Kläger vor, dass er berechtigterweise die Beklagte durch einen Anwalt habe abmahnen lassen, und ihm daher die Beklagte die hieraus entstandenen erforderlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2 743,43 Euro zu ersetzen habe.
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001).
(2) Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist.