10.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/29


Klage, eingereicht am 13. April 2015 — Sopra Steria Group/Parlament

(Rechtssache T-182/15)

(2015/C 262/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sopra Steria Group SA (Annecy-le-Vieux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verlinden, R. Martens und J. Joossen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zugestellten Beschlüsse des Europäischen Parlaments unbekannten Datums, IBI IUS für Los 2 und STEEL für Los 3 des Ausschreibungsverfahrens für PE/ITEC-ITS14 auszuschließen, für nichtig zu erklären;

den Vertrag bzw. die Verträge mit anderen Bietern, der bzw. die auf diesem Ausschluss beruht bzw. beruhen, für null und nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin für Rechtsbeistand.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß des Europäischen Parlaments gegen den Transparenzgrundsatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie sie in Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung enthalten seien, einen Verstoß gegen die Ausschlusskriterien, wie sie in Art. 107 Abs. 1 Buchst. a und b der Haushaltsordnung enthalten seien, einen Verstoß gegen Art. 158 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen, einen Verstoß des Europäischen Parlaments gegen seine eigene Leistungsbeschreibung für ITS14, was zur Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zugestellten Beschlüsse unbekannten Datums, IBI IUS für Los 2 und STEEL für Los 3 von ITS14 auszuschließen, führe.

Im ersten Teil des ersten und einzigen Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das Europäische Parlament habe seine eigene Leistungsbeschreibung für ITS14 und den allgemeinen prozessualen Grundsatz patere legem quam ipse fecisti nicht ordnungsgemäß angewandt und gegen Art. 107 Abs. 1 Buchst. a und b der Haushaltsordnung verstoßen, indem es die Klägerin und in der Folge die Konsortien IBI IUS für Los 2 und STEEL für Los 3 von ITS14 aufgrund eines behaupteten (und unbewiesenen) potenziellen Interessenskonflikts sowie aufgrund einer behaupteten (und unbewiesenen) Nichtvorlage von Informationen an das Europäische Parlament ausgeschlossen habe.

Im zweiten Teil des ersten und einzigen Klagegrundes (Hilfsantrag) macht die Klägerin geltend, das Europäische Parlament habe gegen den Transparenzgrundsatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Nichtdiskriminierung), wie sie in Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung enthalten seien, verstoßen, indem es die Klägerin und in der Folge die Konsortien IBI IUS für Los 2 und STEEL für Los 3 von ITS14 aufgrund eines behaupteten (und unbewiesenen) potenziellen Interessenkonflikts sowie aufgrund einer behaupteten (und unbewiesenen) Nichtvorlage von Informationen an das Europäische Parlament ausgeschlossen habe.


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