5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/22


Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u. a./Kommission

(Rechtssache T-437/15)

(2015/C 328/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe (Copertino, Italien), Azienda Agricola Cairo & Doutcher di Cairo Uzi & C. Ss (Copertino, Italien), Ss Agricola Cairo Vito & Strafella Maria Rosa (Copertino, Italien), Vivai Del Salento Di Castrignano' Carmelo Antonio (Sanarica, Italien), Società Agricola Castrignano' Vivai Srl (Muro Leccese, Italien), Piante In Di Cipressa Carmine (Copertino, Italien), D'Elia Simone (Leverano, Italien), De Laurenzis Giuseppe (Copertino, Italien), Verde Giuranna Di Giuranna Alessio Mauro (Parabita, Italien), Maiorano Maurizio (Copertino, Italien), Vivai Mazzotta Di Mazzotta Carmine (Copertino, Italien), Società Agricola Mello Vivai di Mello Antonio Snc (Veglie, Italien), Mello Alessandro (Leverano, Italien), Mello Lucio (Carmiano, Italien), Romano Alessio Luigi (Giurdignano, Italien), Sansone Antonio (Copertino, Italien), Vivai Tarantino Ss (Cavallino, Italien), Verdesca Paolo (Copertino, Italien), Verdesca Giuseppe (Copertino, Italien), Hobby Flora di Miggiano Luigi (Poggiardo, Italien), Mauro Stefano (Muro Leccese, Italien), Miggiano Emanuele (Montesano Salentino, Italien), Miggiano Garden Center Sas di Miggiano Gianluigi & C. (San Cassiano, Italien), Miggiano Claudio (Maglie, Italien), Vivai Piante Rizzo Carmelo (Lecce, Italien), Cairo Antonio (Nardo', Italien), Floricoltura Marti di Marti Sandro (Porto Cesareo, Italien), Azienda Agricola Mariani Fabrizio (Alliste, Italien), Giannotta Giuseppe (Leverano, Italien), Ligetta & Solida Srl (Alezio, Italien), Vivai Caputo Sas di Carbone R. & F. Ss (San Donaci, Italien), Perrone Cosimo (Leverano, Italien), Durante Giuseppina (Leverano, Italien), Società Agricola CO.VI.SER Srl (Arnesano, Italien), Miggiano Antonio (Sanarica, Italien), Castrignano' Antonio (Sanarica, Italien), Stincone Giorgio (Sanarica, Italien), Zecca Fabio (Leverano, Italien), Società Agricola Florsilva Srl (Copertino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Manelli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 vom 18. Mai 2015 (ABl. L 125, S. 36) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, völliges Fehlen einer Begründung, offenkundige Irrationalität und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die Kläger machen Folgendes geltend:

Die Europäische Kommission habe zwar eine Reihe von auf europäischer Ebene durchgeführten Studien zur Kenntnis genommen, berücksichtige deren Ergebnisse aber nicht und verweigere folglich die Bewertung der Adäquanz der angewandten Maßnahmen. Auch erkläre die Kommission weder, aus welchen Gründen sie eine Liste von über 180 spezifizierten Pflanzen angenommen habe, die, obwohl sie abstrakt betrachtet Wirte der Xylella fastidiosa sein könnten, als solche in der Provinz Lecce nicht in Erscheinung getreten seien, noch liefere sie eine Begründung für die Anführung einer Zahl von über 180 Sorten im Anhang I, unter denen auch für „außereuropäische“ Isolate anfällige Pflanzen enthalten seien, die natürlich keine Bedeutung im Bereich des betreffenden Territoriums hätten.

Die Europäische Kommission führe nicht die Gründe an, aus denen sie die Anwendung eines unterschiedslosen Verbots der Verbringung der in Anhang I genannten Pflanzen für notwendig erachtet und von vornherein die Möglichkeit einer Verwendung alternativer Maßnahmen, die das Ausbreitungsrisiko begrenzen könnten, ausgeschlossen habe.

Die Europäische Kommission erkläre nicht, welche Rechtsvorschrift der Europäischen Union die Annahme des Durchführungsbeschlusses rechtfertigen würde; sie begründe nicht, warum sie das Subsidiaritätsprinzip in einer Situation übergehen wolle, in der der Mitgliedstaat die Zuständigkeit nicht nur besitze, sondern auch entsprechend wahrgenommen habe, und sie führe auch nicht die Gründe an, aus denen der Beschluss als verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel erachtet werde, wobei ein Abgleich bzw. eine ausdrückliche Abwägung der Interessen fehle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften in anderer Hinsicht, völliges Fehlen einer Begründung, offenkundige Irrationalität und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Nach Ansicht der Kläger ist auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zu verstehen, dass die spezifizierten Pflanzen nicht Gegenstand einer Verbringung sein dürften, sobald nach Durchführung entsprechender Analysen von wissenschaftlichem Wert erwiesen sei, dass sie vom Erreger nicht befallen seien. Auch sei nicht zu erklären, weshalb eine Pflanze, die einen Teil ihres Wachstumszyklus außerhalb der Gewächshaussysteme verbracht habe, nicht in andere Systeme überführt werden könne, um ihren Lebenszyklus auf korrekte Weise zu vollenden und anschließend für den Handel bestimmt sein zu können.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Art. 5 Abs. 3 und 4 des Vertrags [Anm. d. Ü.: EUV] und der auf dessen Anwendung bezogenen Rechtsnormen, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die Kläger bringen dazu vor:

Der Gemeinschaftsbeschluss sei insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Art. 6 („Tilgungsmaßnahmen“) rechtswidrig. Die Bestimmung sei sinnwidrig und unverhältnismäßig, weil sie auf gesunde Pflanzen oder auch nur auf Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls bestehe, auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen Anwendung finden solle. Eine solche Anforderung folge keinerlei Logik auf wissenschaftlicher Grundlage und stehe vor allem außer Verhältnis zu dem Ziel, das sie verfolgen solle.

Der Gemeinschaftsbeschluss sei auch in Bezug auf die Bestimmung von Art. 9 („Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union“) rechtswidrig, weil er unabhängig vom Gesundheitszustand der Pflanze ein unterschiedsloses und ungerechtfertigtes Verbot der Verbringung normiere. Dies erscheine noch gravierender, wenn man die Tatsache bedenke, dass das fragliche Verbot gleichermaßen außerhalb wie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verhängt werde.

Der angefochtene Beschluss verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.

Der Gemeinschaftsbeschluss sei im Besonderen hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 Buchst. d, f und h rechtswidrig, wo abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 eine Schutzzone von 200 Metern um die Anbaufläche normiert werde und eine Reihe von Maßnahmen in dieser Zone vorgesehen werde. Eine solche Ausnahmeregelung sei natürlich praktisch nicht durchführbar, weil die Schutzzone um die Anbaufläche sich dem Einflussbereich der Weinbaufirmen entziehen könnte, jedenfalls dann, wenn diese Zone im Eigentum Dritter stehe.


  翻译: