5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/32


Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung verschlungener Zeichen)

(Rechtssache T-461/15)

(2015/C 328/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Bildmarke (Darstellung verschlungener Zeichen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 5538012.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2015 in der Sache R 2049//2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

der Guess? IP Holder L. P. die der Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


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