5.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/32 |
Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung verschlungener Zeichen)
(Rechtssache T-461/15)
(2015/C 328/29)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Bildmarke (Darstellung verschlungener Zeichen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 5538012.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2015 in der Sache R 2049//2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
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der Guess? IP Holder L. P. die der Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |