18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/48


Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Tuum/HABM — Thun (TUUM)

(Rechtssache T-635/15)

(2016/C 016/58)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tuum Srl (San Giustino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Saguatti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thun SpA (Bozen, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „TUUM“ — Anmeldung Nr. 11 939 774.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2015 in der Sache R 2624/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 14 endgültig und in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


  翻译: