18.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/48 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Tuum/HABM — Thun (TUUM)
(Rechtssache T-635/15)
(2016/C 016/58)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tuum Srl (San Giustino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Saguatti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thun SpA (Bozen, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „TUUM“ — Anmeldung Nr. 11 939 774.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2015 in der Sache R 2624/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 14 endgültig und in vollem Umfang zurückzuweisen; |
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dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen; |
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dem HABM und der Streithelferin die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung und falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |