15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH (AKM)/Zürs.net Betriebs GmbH
(Rechtssache C-138/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - Verbreitung von Fernsehsendungen über ein lokales Kabelnetz - Nationale Regelung, die Ausnahmen für Anlagen mit bis zu 500 angeschlossenen Teilnehmern und für die Übermittlung von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Inland vorsieht))
(2017/C 151/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH (AKM)
Beklagte: Zürs.net Betriebs GmbH
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 11bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, nicht entgegenstehen, sofern diese Übermittlung eine bloße technische Wiedergabemodalität darstellt und vom Urheber des Werks bei Erteilung der Erlaubnis zu dessen ursprünglicher Wiedergabe berücksichtigt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29, namentlich sein Abs. 3 Buchst. o, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, entgegensteht und dass die betreffende Regelung daher im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Anwendung kommen muss, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.