22.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Kozuba Premium Selection sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
(Rechtssache C-308/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff „Erstbezug“ - Begriff „Umbau“))
(2018/C 022/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kozuba Premium Selection sp. z o.o.
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
Tenor
Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von Gebäuden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Erstbezug dieser Gebäude im Rahmen einer steuerbaren Handlung erfolgt. Dieselben Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die diese Befreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass im Fall der „Verbesserung“ eines bestehenden Gebäudes die getätigten Ausgaben 30 % des Anfangswerts dieses Gebäudes nicht überschritten haben, sofern dieser Begriff „Verbesserung“ ebenso ausgelegt wird wie der Begriff „Umbau“ in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112, nämlich in dem Sinne, dass das betroffene Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern.