17.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Januar 2016 in der Rechtssache T-404/12, Toshiba Corporation/Europäische Kommission
(Rechtssache C-180/16 P)
(2016/C 175/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: Toshiba Corporation (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, S. Sakellariou, dikigoros, J. Jourdan, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-404/12 aufzuheben und
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe:
a) |
Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission Toshiba vor Neuerlass des Beschlusses im Jahr 2012 keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. |
b) |
Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Geldbuße von Toshiba nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei dieser Berechnung den für das Gemeinschaftsunternehmen TM T&D errechneten Ausgangsbetrag und nicht den für Toshiba maßgeblichen Umsatz verwendet, und zwar entgegen ihrer Vorgehensweise bei den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung. |
c) |
Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, als sie es abgelehnt habe, die Geldbuße von Toshiba entsprechend ihrer relativen Beteiligung an der Zuwiderhandlung niedriger festzusetzen, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht die im Vergleich zu den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung begrenztere Beteiligung von Toshiba an dem wettbewerbswidrigen Verhalten berücksichtigt. |