18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/29


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 9. Mai 2016 – Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

(Rechtssache C-258/16)

(2016/C 260/37)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Finnair Oyj

Beschwerdegegnerin: Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 31 Abs. 4 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass die Erhaltung des Klagerechts neben der fristgerechten Erklärung der Beanstandung voraussetzt, dass die Beanstandung innerhalb der Anzeigefrist schriftlich im Sinne von Art. 31 Abs. 3 erklärt wird?

2.

Falls die Erhaltung des Klagerechts voraussetzt, dass die fristgerechte Beanstandung schriftlich erklärt wird, ist dann Art. 31 Abs. 3 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass das Schriftformerfordernis durch elektronische Verfahren und auch durch Registrierung des angezeigten Schadens im Informationssystem des Luftfrachtführers gewahrt werden kann?

3.

Steht das Übereinkommen von Montreal einer Auslegung entgegen, wonach das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen ist, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers die Schadensanzeige/Beanstandung mit Wissen des Fluggastes schriftlich entweder auf Papier oder elektronisch in das System des Luftfrachtführers aufnimmt?

4.

Stellt Art. 31 des Übereinkommens von Montreal an die Beanstandung weitere inhaltliche Anforderungen als die, dass der entstandene Schaden dem Luftfrachtführer zur Kenntnis zu bringen ist?


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