12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 5. Juli 2016 — Openbaar Ministerie/Dawid Piotrowski
(Rechtssache C-367/16)
(2016/C 335/54)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Openbaar Ministerie
Rechtsmittelgegner: Dawid Piotrowski
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses (1) über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass eine Übergabe von Personen nur zulässig ist, wenn diese Personen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als volljährig gelten, oder gestattet es der vorerwähnte Artikel dem Vollstreckungsmitgliedstaat, auch Minderjährige zu übergeben, die aufgrund der nationalen Vorschriften ab einem bestimmten Alter (und gegebenenfalls bei Erfüllung einer Reihe von Bedingungen) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können? |
2. |
Für den Fall, dass die Übergabe von Minderjährigen nicht nach Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses verboten ist: Ist diese Vorschrift dann dahin auszulegen, dass
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3. |
Falls der Vollstreckungsmitgliedstaat eine konkrete Prüfung vornehmen darf, ist dann zur Vermeidung von Straflosigkeit kein Unterschied zu machen zwischen einer Übergabe zum Zweck der Strafverfolgung und einer Übergabe zum Zweck der Strafvollstreckung? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).