30.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2016 von Viktor Fedorovych Yanukovych gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-346/14, Yanukovych/Rat
(Rechtssache C-598/16 P)
(2017/C 030/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Viktor Fedorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Polen
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-346/14 in dem in der Rechtsmittelschrift ausgeführten Ausmaß aufzuheben, nämlich die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils; |
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seinen Anträgen im Verfahren vor dem Gericht in dem unten ausgeführten Ausmaß stattzugeben, nämlich:
für nichtig zu erklären, soweit ihn diese Maßnahmen betreffen; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Antrags auf Nichtigerklärung, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde, aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass das Kriterium für die Aufnahme in die Liste in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates in der Fassung des zweiten Änderungsbeschlusses mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie sie in Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt seien, vereinbar sei. Das Gericht habe nicht anerkannt, dass die angeblichen Handlungen der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte unter Umständen, unter denen es, wie in diesem Fall, glaubhafte Beweise dafür gebe, dass in dem betreffenden Land die fundamentalen Grundsätze der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, zumindest Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens in dem betreffenden Land sein müssten. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es glaubhafte Beweise dafür gegeben habe, dass in der Ukraine die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht konsequent und angemessen geachtet würden, und (2) bestimmte ukrainische Behörden, auf deren Beweise sich der Rat der Europäischen Union gestützt habe, als „hohe Justizbehörde“ bezeichnet habe. Des Weiteren habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Auffassungen zu (1) und (2) nicht begründet habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es (1) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die Liste auf der Grundlage eines Schreibens der ukrainischen Behörden mit Datum vom 10. Oktober 2014 im Einklang mit dem Kriterium für die Aufnahme in die Liste stehe, und (2) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Rat hinsichtlich der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Liste keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
(1) Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 24, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1).