7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/49 |
Urteil des Gerichts vom 20. März 2018 — Argyraki/Kommission
(Rechtssache T-734/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Berücksichtigung von als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten - Voraussetzungen - Rechtsgrundlage))
(2018/C 161/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Vassilia Argyraki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Berscheid, G. Gattinara und A.-C. Simon, dann Rechtsanwälte G. Berscheid, G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 29. Januar 2016, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin, die als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche als Dienstzeiten als Bedienstete auf Zeit anzuerkennen, abgelehnt hat
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 29. Januar 2016, mit der die Kommission den Antrag von Frau Vassilia Argyraki, die als Hilfskraft geleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche als Dienstzeiten als Bedienstete auf Zeit anzuerkennen, abgelehnt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.