22.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/44 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — VF Europe/Kommission
(Rechtssache T-324/16)
(2016/C 305/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VF Europe BVBA (Bornem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Vanhulle und B. van de Walle de Ghelcke, Rechtsanwältin C. Borgers und Rechtsanwalt N. Baeten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären; |
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in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche staatliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und Art. 107 AEUV eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
2. |
Die Kommission habe dadurch, dass sie das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfe eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 des Rates und gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen. |
4. |
Die Kommission habe dadurch, dass sie auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zurückgegriffen habe, um das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse zu verbieten, gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).