10.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. März 2017 — Zsuzsanna Dunai/ERSTE Bank Hungary Zrt.
(Rechtssache C-118/17)
(2017/C 221/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zsuzsanna Dunai
Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.
Vorlagefragen
1. |
Ist Nr. 3 [des Tenors] des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-26/13 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde? |
2. |
Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz derartige zivilrechtliche Verbraucherverträge abändert?
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3. |
Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt?
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