18.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 309/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dolj (Rumänien), eingereicht am 30. Juni 2017 — Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghița, Vasilica Gheorghița/SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj
(Rechtssache C-400/17)
(2017/C 309/37)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Dolj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghița, Vasilica Gheorghița
Berufungsbeklagte: SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass das erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner auch den Fall umfasst, dass während der Erfüllung eines Vertrags über wiederkehrende Leistungen die Leistung des Verbrauchers aufgrund von, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erheblichen — von keiner der Parteien vorhersehbaren — Änderungen des Wechselkurses zu einer übermäßigen Belastung geworden ist? |
2. |
Ist eine Vertragsklausel schon dann klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn sie nur die Gründe für ihre Aufnahme in den Vertrag und ihre Funktionsweise angibt, oder muss sie auch alle ihre möglichen Folgen vorsehen, aufgrund deren sich der vom Verbraucher gezahlte Preis ändern kann, beispielsweise das Wechselkursrisiko? |
3. |
Kann der Ausdruck „für den Verbraucher unverbindlich sind“ in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden, dass es dem nationalen Gericht bei einem erheblichen, infolge der Entwicklung des Wechselkurses eingetretenen Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner gestattet ist, den Verbraucher von der Pflicht zur vollständigen Tragung des Währungsrisikos zu befreien? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).