4.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/37


Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Deza/Kommission

(Rechtssache T-400/17)

(2017/C 293/46)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (im Folgenden: CLP-Verordnung) teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff Anthrachinon eingestuft und gekennzeichnet wird, indem in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates der folgende Eintrag eingefügt wird: Index-Nr.: 606-151-00-4; Internationale chemische Bezeichnung: Anthrachinon; EG-Nr.: 201-549-0; CAS-Nr.: 84-65-1; Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung: Carc. 1B; Kodierung der Gefahrenhinweise: H350; Piktogramm, Kodierung der Signalworte: GHS08 Dgr.; Gefahrenhinweise: H350;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Rechtswidrige und offensichtlich fehlerhafte Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs Anthrachinon als karzinogener Stoff der Kategorie 1B gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung

Diese Einstufung und diese Kennzeichnung stützten sich nicht auf ausreichende, in zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen gewonnene Nachweise, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Stoff Anthrachinon als solchem und der Zunahme von Tumoren bei Versuchstieren im Sinne von Anhang I Teil 3 Abschnitte 3.6.1. und 3.6.2. der CLP-Verordnung belegten.

2.

Verstoß gegen ein Recht der Klägerin und gegen die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze

Die rechtswidrige und offensichtlich fehlerhafte Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs Anthrachinon als karzinogener Stoff der Kategorie 1B gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung habe insbesondere gegen das Recht der Klägerin, ihr Eigentum ungestört zu nutzen, und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.


  翻译: