15.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Ayuntamiento de Pamplona/Orange España SAU

(Rechtssache C-764/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste - Kommunale Abgabe für die Nutzung oder Sondernutzung des öffentlichen Raums - Richtlinie 2002/20/EG - Anwendung auf Unternehmen, die Festnetztelefonie- und Internetzugangsdienste erbringen - Begriffe des „elektronischen Kommunikationsnetzes“ und des „elektronischen Kommunikationsdienstes“ - Art. 12 - Verwaltungsabgaben - Art. 13 - Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Einschränkungen der Ausübung des Rechts der Mitgliedstaaten, Abgaben zu erheben)

(2021/C 88/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ayuntamiento de Pamplona

Beklagte: Orange España SAU

Tenor

1.

Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie auch auf Unternehmen Anwendung findet, die Festnetztelefonie- und Internetzugangsdienste erbringen.

2.

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der Unternehmen, die Eigentümer von für elektronische Kommunikation erforderlichen Infrastrukturen oder Netzen sind und diese für die Erbringung von Festnetztelefonie- und Internetzugangsdiensten nutzen, zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, deren Höhe sich ausschließlich anhand des von diesen Unternehmen auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten jährlichen Bruttoumsatzes bestimmt, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 112 vom 25.3.2019.


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