24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 341/3


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/C und J, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-269/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 6 und 8 - Offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Erlaubnis zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 2, 3 und 15 - Illegaler Aufenthalt - Inhaftnahme))

(2018/C 341/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, J, S

Beklagte: C, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz durch die damit befasste zuständige Verwaltungsbehörde als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, im Hinblick auf seine Abschiebung in Haft genommen wird, wenn er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 der Richtlinie 2013/32 rechtmäßig im nationalen Hoheitsgebiet verbleiben darf, bis über seinen Rechtsbehelf betreffend das Recht, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz in diesem Hoheitsgebiet zu verbleiben, entschieden wurde.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


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