30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2018 — Christian Fülla gegen Toolport GmbH
(Rechtssache C-52/18)
(2018/C 152/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Norderstedt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Fülla
Beklagte: Toolport GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG (1) dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets nur am Belegenheitsort des Verbrauchsguts anbieten muss? |
2. |
Falls nein: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets am Geschäftssitz des Unternehmers anbieten muss? |
3. |
Falls nein: Welche Kriterien lassen sich Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 1999/44/EG entnehmen, wie der Ort festgestellt wird, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbieten muss? |
4. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt: Ist es mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss oder ergibt sich aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten? |
5. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG vereinbar ist: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren? |
6. |
Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss — stets oder im konkreten Fall — am Sitz des Unternehmers liegt, aber eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG nicht vereinbar ist: Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 RL 1999/44/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren? |
(1) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. 1999, L 171, S. 12.