25.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 3. Dezember 2018 — Yhtiö A/B
(Rechtssache C-772/18)
(2019/C 72/10)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Yhtiö A
Rechtsmittelgegner: B
Vorlagefrage
1. |
Ist die Höhe des Vorteils, den eine Privatperson aus einer behaupteten Markenverletzung erlangt hat, für die Beurteilung relevant, ob es sich bei dem Vorgehen dieser Person um die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Markenrichtlinie (1) oder um rein privates Verhalten handelt? Setzt, wenn eine Privatperson die Marke benutzt, eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr die Erfüllung anderer Kriterien als die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile aus dem fraglichen die Marke betreffenden Geschäft voraus? |
2. |
Ist, sofern vorausgesetzt wird, dass der wirtschaftliche Vorteil von gewisser Bedeutung ist, und wegen der Geringfügigkeit des wirtschaftlichen Vorteils, den eine Person erlangt hat, und der Nichterfüllung etwaiger anderer Kriterien für eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Person eine Marke im eigenen geschäftlichen Verkehr benutzt hat, die Voraussetzung einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Markenrichtlinie erfüllt, wenn die Privatperson die Marke für einen anderen im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs dieses anderen benutzt hat, auch wenn sie nicht als Arbeitnehmer bei ihm angestellt ist? |
3. |
Benutzt eine Waren verwahrende Person eine Marke für Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b der Markenrichtlinie, wenn die in einen Mitgliedstaat versandten und dort in zollrechtlich freien Verkehr überführten, mit einer Marke versehenen Waren für eine Gesellschaft, die die Waren weiterverkauft, von einer Person in Empfang genommen und verwahrt wurden, in deren Besitz die Waren gelangt sind, die keine Ein- und Ausfuhr von Waren betreibt und auch keine Genehmigung zum Betrieb eines Zoll- und eines Steuerlagers hat? |
4. |
Kann angenommen werden, dass eine Person Waren, die mit einer Marke versehen sind, im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Markenrichtlinie einführt, wenn die Waren nicht im Auftrag dieser Person eingeführt wurden, diese aber einem Wiederverkäufer der Waren ihre Anschrift zur Verfügung gestellt und die in zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren im Mitgliedstaat für den Wiederverkäufer in Empfang genommen, sie einige Wochen in Besitz gehalten sowie zur Beförderung in ein Drittland außerhalb der Union zum dortigen Weiterverkauf übergeben hat? |
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25)